Einige Ärzte erbringen über medizinische Analysen und Laboruntersuchungen Heilbehandlungen, die sie im Auftrag behandelnder Ärzte oder deren Laborgemeinschaften ausführen. Diese Leistungen sind auch dann umsatzsteuerfrei, wenn der Arzt sie in der Rechtsform einer GmbH erbringt und er der alleinige Gesellschafter ist.
Mit diesem Urteil verweist der Bundesfinanzhof auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach die Steuerbefreiung für eine Heilbehandlung grundsätzlich auch für juristische Personen gilt, da ansonsten ein Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Rechtsformneutralität vorliegt. Somit kann eine GmbH umsatzsteuerbefreite Tätigkeiten im Bereich der Humanmedizin ausführen.
Hinweis: Mit diesem Urteil ist eine richtlinienkonforme Neuregelung des Umsatzsteuerrechts wahrscheinlich. Betroffene Ärzte sollten insoweit Steuerfreiheit beantragen. In einer Pressemitteilung kritisierte der Bundesfinanzhof den Gesetzgeber: Hätte Deutschland die Vorgaben der EG-Richtlinie ordnungsgemäß in das Umsatzsteuergesetz übernommen, wäre das zugrunde liegende aufwendige Verfahren nicht nötig gewesen (BFH-Urteil vom 15.3.2007, Az. V R 55/03).