Übt ein Arbeitnehmer neben seiner üblichen eine zusätzliche entgeltliche Tätigkeit für seinen Arbeitgeber aus, gehört die daraus erzielte Vergütung regelmäßig zu seinem Arbeitslohn.
So war es auch im Fall mehrerer Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die bei Veranstaltungen des Arbeitgebers ? im Anschluss an ihre reguläre Arbeitszeit ? gelegentlich als Hostessen tätig waren. Der Arbeitgeber musste die zusätzliche Vergütung nachträglich regulär als Arbeitslohn versteuern (BFH-Urteil vom 7.11.2006, Az. VI R 81/02).