Eine ausländische Kapitalgesellschaft kann unter den gleichen Voraussetzungen wie eine inländische Kapitalgesellschaft eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gewerblich im Sinne des Einkommensteuergesetzes prägen. Das bedeutet insbesondere in den Fällen, in denen ausschließlich eine ausländische Kapitalgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der Personengesellschaft ist, dass die Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte bezieht.
Im Urteilsfall war ein alleiniger Kommanditist an mehreren ausländischen Kommanditgesellschaften beteiligt, die nur vermögensverwaltende Tätigkeiten ausübten. Einzige Komplementäre und Geschäftsführer waren ausländische Kapitalgesellschaften. Als diese aus den Kommanditgesellschaften ausschieden, übernahm der Kommanditist das gesamte Vermögen. Das hatte zur Folge, dass das Finanzamt von der Aufgabe eines gewerblichen Betriebes ausging und dem Kommanditisten die Gewinne aus der Aufdeckung der stillen Reserven zurechnete.
Hinweis: Für eine unterschiedliche Behandlung von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften sprechen weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte der anzuwendenden gesetzlichen Regelungen (BFH-Urteil vom 14.3.2007, Az. XI R 15/05).