Wird ein Gebäude zum Teil steuerfrei vermietet und im Übrigen für private Wohnzwecke genutzt, besteht insgesamt kein Anspruch auf einen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Gebäudes. Damit schränkt der Bundesfinanzhof die Möglichkeiten durch die Seeling-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei gemischt genutzten Immobilien insoweit ein, als das Gebäude hierfür zumindest teilweise für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden muss. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2003 kann die beim Erwerb gemischt genutzter Gegenstände geschuldete Umsatzsteuer grundsätzlich in vollem Umfang abgezogen werden. Dafür hat der Unternehmer die private Nutzung des Gebäudeteils als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern.
Hinweis: Bei ausschließlicher Eigennutzung, steuerfreier Vermietung oder einer Kombination aus beiden Alternativen ist ein Vorsteuerabzug jedoch nicht möglich. Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass sich in diesen Fällen ein Anspruch auf Vorsteuerabzug weder aus den nationalen Vorschriften noch aus der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt (BFH-Urteil vom 8.10.2008, Az. XI R 58/07).