Der Bundesfinanzhof urteilte, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn der beherrschende Gesellschafter und Alleingeschäftsführer einer GmbH an diese Geschäftsräume zu einem ortsüblichen Entgelt vermietet und die GmbH keine Möglichkeit hat, vergleichbare Räume zu einem niedrigeren Betrag zu mieten. Er ist nicht verpflichtet, die Vorteile an seine GmbH weiterzugeben, die er sich vorher (hier: vor der Gründung) selbst gesichert hat
Im Urteilsfall mietete A im Januar des Streitjahres ein Ladenlokal an, in dem er als Augenoptiker tätig war. Die Miete betrug ca. 15 EUR/qm. Rund drei Monate nach Anmietung des Ladenlokals wurde die X-GmbH gegründet, an der A als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer beteiligt war. Anfang April schloss A mit der X-GmbH einen Untermietvertrag über das von ihm angemietete Ladenlokal zu einem Mietzins von rund 23 EUR/qm. Die Vereinbarungen über Nebenkosten und Umsatzsteuer waren mit dem Hauptmietvertrag identisch. Sowohl das zuständige Finanzamt als auch das Sächsische Finanzgericht beurteilten die Mietdifferenz in Höhe von 8 EUR/qm als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Nicht aber der Bundesfinanzhof.
Hinweis: Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht man eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH-Urteil vom 20.8.2008, Az. I R 16/08).