Die Verlegung eines Wasseranschlusses durch ein Versorgungsunternehmen unterliegt – wie die originäre Lieferung von Wasser – dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 %). Damit folgt der Bundesfinanzhof der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2008.
Zwar schließt das Europäische Recht nicht aus, dass das Legen eines Wasseranschlusses explizit von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgeschlossen werden kann. Hierzu bedarf es jedoch einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Da eine solche im nationalen Umsatzsteuergesetz nicht existiert, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 % (BFH-Urteile vom 8.10.2008, Az. V R 61/03 und V R 27/06).