Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer handelbare Aktienkaufoptionen ein, fließt dem Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt noch kein geldwerter Vorteil zu. Erst der vergünstigte Erwerb der Aktien führt zu einem Zufluss in Form eines sonstigen Bezugs. Damit bleibt der Bundesfinanzhof bei seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach der Zufluss nicht bereits durch die Einräumung des Rechts auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis bewirkt wird, sondern erst durch den preisgünstigen Umtausch in Aktien.
Zwar stellt ein handelbares Optionsrecht ein selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut dar. Das Optionsrecht eröffnet dem Arbeitnehmer aber nur die Chance, am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens teilzunehmen. Erst durch die Umwandlung wird ein geldwerter Vorteil auch realisiert. Dies gilt gleichermaßen für handelbare wie für nicht handelbare Aktienoptionsrechte. Maßgeblich für die Bewertung des geldwerten Vorteils ist nicht der Kurswert der Aktie zum Zeitpunkt der Überlassung, sondern der Wert der Aktie bei Einbuchung in das Depot.
Hinweis: Nach dem Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz wird die Mitarbeiterbeteiligung steuerlich besser gefördert. Beispielsweise bleiben Vorteile aus der verbilligten Überlassung von bestimmten Vermögensbeteiligungen ab 2009 bis zu 360 EUR im Jahr steuerfrei (BFH-Urteil vom 20.11.2008, Az. VI R 25/05).