Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine zur pauschalen Besteuerung des geldwerten Vorteils berechtigende Betriebsveranstaltung darstellt. Im Streitfall führte eine partnerschaftlich organisierte Beratungsgesellschaft (Arbeitgeber) verschiedene Fachtagungen der angestellten Führungskräfte durch. Den Besprechungen schlossen sich Abendveranstaltungen mit musikalischen und künstlerischen Darbietungen an. Der Arbeitgeber ging von steuerbegünstigten Betriebsveranstaltungen aus. Da die Zuwendungen an die einzelnen Arbeitnehmer die Freigrenze von 110 EUR (im Streitfall 200 DM) überstiegen, versteuerte der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil mit einem pauschalen Steuersatz von 25 %.
Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Betriebsveranstaltungen sollen den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit auch das Betriebsklima fördern. Eine steuerbegünstigte Betriebsveranstaltung liegt aber nur dann vor, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Die Begrenzung des Teilnehmerkreises darf einzelne Arbeitnehmergruppen nicht bevorzugen.
Hinweis: Da an einer Betriebsveranstaltung regelmäßig Arbeitnehmer unterschiedlichster Lohngruppen teilnehmen, soll die Pauschalbesteuerung mit 25 % eine einfache und sachgerechte Besteuerung ermöglichen. Sofern lediglich Führungskräfte teilnehmen, verfehlt der pauschale Steuersatz von 25 % das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit (Pressemitteilung des BFH vom 25.3.2009 zum BFH-Urteil vom 15.1.2009, Az. VI R 22/06).