Die Abgabe verzehrfertiger Speisen kann zu einer ermäßigt besteuerten Lieferung (Steuersatz von sieben Prozent) oder zu einer Restaurationsleistung (Regelsteuersatz von 19 Prozent) führen. Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Leistungstypen ist seit Jahren häufiger Streitgegenstand. Aktuell befasste sich der Bundesfinanzhof mit der Frage, ob ein Party-Service, der seinen Kunden zusätzlich zur Lieferung von Speisen auch die Überlassung, Abholung und Reinigung von Geschirr und Besteck anbietet, den ermäßigten Steuersatz anwenden darf.
Sind Dienstleistungen nicht notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden, spricht dies für eine Restaurationsleistung. Das ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bereits bei einem Party-Service der Fall, der zusätzlich Geschirr und Besteck überlässt und dieses anschließend reinigt. In der Gesamtbetrachtung überwiegen dabei die Dienstleistungselemente, sodass die Richter aus München den ermäßigten Steuersatz verwehrten.
Hinweis: Dieses Urteil entspricht der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach z.B. die Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen dem Regelsteuersatz unterliegt, wenn das Dienstleistungselement der Speisenabgabe überwiegt. Dagegen ist die bloße Abgabe von fertig zubereiteten Speisen zum Mitnehmen eine ermäßigt zu besteuernde Lieferung. Wird dem Kunden eine Infrastruktur bestehend aus Tischen, Bänken und Stühlen – auch unter Hilfe der Standnachbarn – zur Verfügung gestellt, liegt eine nicht begünstigte sonstige Leistung vor. Dies gilt jedoch nicht, soweit diese Verzehreinrichtungen tatsächlich nicht genutzt werden (BFH-Urteil vom 18.12.2008, Az. V R 55/06).