Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung, liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Dieser Vorteil kann alternativ nach der pauschalen Ein-Prozent-Regel oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden.
Sofern der Arbeitnehmer Zuzahlungen leistet, stellt sich die Frage, wie diese steuerlich zu behandeln sind. Im Oktober 2007 urteilte der Bundesfinanzhof in zwei Fällen, in denen es um Zuzahlungen des Arbeitnehmers zum Kaufpreis und zu den laufenden Kosten des überlassenen Firmenwagens ging. Das Bundesfinanzministerium wendet diese Urteile über den Einzelfall hinaus jedoch nicht an. Die Auffassungen des Bundesfinanzhofs und der Finanzverwaltung werden im Folgenden vorgestellt.
1. Ermittelt der Steuerpflichtige den geldwerten Vorteil über die Fahrtenbuchmethode, müssen die Gesamtkosten für das Fahrzeug nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen enthalten. Diese führen dann zu Werbungskosten. Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums ist der Arbeitnehmer jedoch in Höhe der selbst getragenen Aufwendungen nicht bereichert, sodass bei der Fahrtenbuchmethode keine von ihm selbst getragenen Aufwendungen in die Gesamtkosten einfließen. Sie erhöhen daher den geldwerten Vorteil genauso wenig wie bei der Ein-Prozent-Regel und stellen auch kein Nutzungsentgelt dar.
2. In einem weiteren Urteil sah der Bundesfinanzhof Zuzahlungen zum Pkw-Kaufpreis durch den Arbeitnehmer auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit an, wenn der Nutzungsvorteil nach der Ein-Prozent-Regelung besteuert wird. Die Aufwendungen sind wie Anschaffungskosten für das Nutzungsrecht zu behandeln. Damit kann hierauf die lineare Abschreibung wie für ein materielles Wirtschaftsgut vorgenommen werden. Diese Auffassung teilt die Finanzverwaltung ebenfalls nicht und sieht in Höhe der Zuzahlungen des Arbeitnehmers anstatt Werbungskosten eine Minderung des geldwerten Vorteils. Der Arbeitnehmer soll insoweit nicht bereichert sein. Dafür können die Zuzahlungen zum Kaufpreis des Firmenwagens entgegen den Lohnsteuerrichtlinien nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den Folgejahren auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden. Diese Änderung gilt im Vorgriff auf eine entsprechende Richtlinienänderung in allen offenen Fällen (BMF-Schreiben vom 6.2.2009, Az. IV C 5 – S 2334/08/10003, DOK 2009/0046712 und Az. IV C 5 – S 2334/08/10003, DOK 2009/0046728; BFH-Urteile vom 18.10.2007, Az. VI R 57/06 und Az. VI R 59/06).