Aufwendungen für ein Schadstoffgutachten können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein, wenn es der Feststellung der durch einen Mieter verursachten Untergrund- und Bodenverunreinigungen dient.
Mit diesem Urteil widerspricht der Bundesfinanzhof (BFH) der Vorinstanz, die der Ansicht war, eine direkte Veranlassung aus dem Mietverhältnis habe nicht bestanden. Demnach wurden die Kosten von der Vorinstanz auch nicht als sofort abziehbare Werbungskosten anerkannt.
Nach Ansicht des BFH liegen jedoch Werbungskosten vor, weil ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit besteht. Eine direkte oder unmittelbare Veranlassung ist nicht erforderlich, eine mittelbare ist ausreichend. Denn als Werbungskosten abziehbar sind grundsätzlich auch Aufwendungen für den Grund und Boden, da diese inklusive der Erschließungskosten bei der Gebäudevermietung zum Einkunftstatbestand gehören. Voraussetzung ist nur, dass die Aufwendungen nicht als nachträgliche Anschaffungskosten anzusehen ist. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn das Grundstück durch die Maßnahme in Substanz oder Wesen verändert wird. Nicht entscheidend ist, ob es zu einer Werterhöhung des Grundstücks kommt.
Hinweis: Dieses Ergebnis wird auch nicht durch eine später durchgeführte Grundstücksveräußerung verdrängt oder überlagert, wenn neben der möglichen Veräußerung des Grundstücks in der Zeit nach der Sanierung auch das ernsthafte und nachhaltige Bemühen um eine Vermietung gegeben ist (BFH-Urteil vom 17.7.2007, Az. IX R 2/05).