Aufwendungen für den Umbau eines Großraumbüros in mehrere Einzelbüros unter Verwendung von Rigipswänden sowie für die Anpassung der Elektroinstallationen im hierdurch notwendigen Umfang können sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein. Damit widerspricht der Bundesfinanzhof (BFH) in einem nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung, die den Einbau von zusätzlichen Trennwänden als Herstellungskosten erfasst und die Aufwendungen damit nur über die Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt. Damit konnte der Vermieter den Aufwand im Ergebnis sofort bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigen.
Im Urteilsfall wurde ein Großraumbüro nach Auszug der gewerblichen Mieter in vier Einzelbüros umgebaut und die Elektroinstallation entsprechend angepasst. Das Finanzamt lehnte den dafür entstandenen Sofortabzug des Aufwands von rund 15.000 EUR mit dem Verweis auf Herstellungskosten ab. Laut BFH reicht die reine Umgestaltung von vermieteten Räumen durch Zwischenwände allerdings nicht aus, um den streitigen Aufwand als Herstellungskosten zu qualifizieren. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude ein bautechnisches Gepräge geben würden. Denn die Herstellung eines Wirtschaftsguts ist neben Ersterstellung und der Wiedererstellung nur dann anzunehmen, wenn ein vorhandenes Wirtschaftsgut in seinem Wesen verändert wird (Wesensänderung). Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind.
Hinweis: Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung sind nachträgliche Herstellungskosten nur dann gegeben, wenn bisher nicht vorhandene Bestandteile in das Gebäude eingefügt werden, deren Einbau neben der Substanzmehrung auch eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes zur Folge haben. Dies gilt z.B., wenn durch die Baumaßnahme ein größerer Raum geschaffen und damit zugleich die Wohnfläche vergrößert wird. Auch in dieser Hinsicht kann die Einfügung von Zwischenwänden für sich allein nicht zur Annahme von Herstellungskosten führen.
Als weitere Alternative können durch eine wesentliche Verbesserung Herstellungskosten entstehen. Diese ist bei einem Wohngebäude immer dann gegeben, wenn das Nutzungspotenzial durch die Baumaßnahmen gehoben wird. Dafür müssen mindestens drei Kernbereiche der Ausstattung einer Wohnung von Grund auf erneuert werden. Dazu gehören Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen und Fenster. Aber auch nach diesen Maßstäben kann der bloße Einbau von Trennwänden, der allein wegen der gesonderten Vermietbarkeit der abgeteilten Räume durchgeführt wurde, nicht als Herstellungsmaßnahme angesehen werden (BFH-Urteil vom 16.1.2007, Az. IX R 39/05).