Nach den umsatzsteuerlichen Regelungen werden Taxifahrten innerhalb einer Gemeinde unabhängig von der konkreten Fahrtstrecke immer ermäßigt mit 7 Prozent umsatzbesteuert. Dasselbe gilt für Touren außerhalb einer Gemeinde dann, wenn die einzelne Fahrt 50 km nicht überschreitet. Als gesetzliche Typisierung ist dies verfassungsgemäß.
Hinweis: Hin- und Rückfahrt sind dabei nur dann als eine einheitliche Beförderungsleistung anzusehen, wenn vereinbarungsgemäß die Fahrt nur kurzfristig unterbrochen wird und der Fahrer auf den Fahrgast wartet. Anders sieht es allerdings aus, wenn der Fahrer nicht auf den Fahrgast wartet, sondern den Fahrgast später wieder abholt ? sei es aufgrund vorheriger Vereinbarung über den Abholzeitpunkt oder aufgrund erneuter Bestellung ? und zum Ausgangspunkt zurückbefördert (BFH-Urteil vom 19.7.2007, Az. V R 68/05).