Zahlt ein Kunde eine Leistung des Unternehmens irrtümlich doppelt oder zahlt er versehentlich zu viel, stellt der Gesamtbetrag das umsatzsteuerlich relevante Entgelt dar. Maßgeblich ist nicht, was der Kunde vereinbarungsgemäß aufzuwenden hätte. Denn die Umsatzsteuer berechnet sich nach der tatsächlich vereinnahmten Gegenleistung und dazu zählt alles, was dem Unternehmer vom Kunden zugeht, „um die Leistung zu erhalten”.
Hinweis: Das hat zur Folge, dass Über- und Doppelzahlungen bereits bei Eingang der Umsatzsteuer unterworfen werden müssen. Verbleibt ein Teil der Über- und Doppelzahlungen später endgültig beim Unternehmer, weil die Kunden ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen, bleibt es beim ursprünglich überhöhten Entgelt. Eine erfolgswirksame Ausbuchung dieser Über- und Doppelzahlungen hat im Nachhinein keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Umsatzsteuer, da die Umsatzbesteuerung sich im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung bereits auf die vereinbarten Entgelte und die Überzahlungen bezog. Zahlt das Unternehmen Über- und Doppelzahlungen wieder an die Kunden zurück, liegt darin eine Änderung der Bemessungsgrundlage mit der Folge, dass der dafür geschuldete Steuerbetrag ebenfalls zu berichtigen ist (BFH-Urteil vom 19.7.2007, Az. V R 11/05).