Leistet ein Steuerpflichtiger Unterhaltsaufwendungen an eine ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person, kann auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt werden, dass der Aufwand von aktuell bis zu 7.680 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung kommt es u.a. weiter darauf an, ob der gesetzlich Unterhaltsberechtigte auf den Einsatz oder die Verwertung des eigenen Vermögens ? wenn es nicht geringfügig ist ? verwiesen werden kann.
Seit dem Jahr 1975 wird als geringfügig in der Regel ein Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 EUR angesehen. Trotz der inzwischen eingetretenen Geldentwertung ist dieser Betrag nicht zu erhöhen, da er deutlich über dem Schonvermögen nach den gesetzlichen Regelungen des Sozialgesetzbuchs liegt. Der Bundesfinanzhof hat diesen Ansatz der Finanzverwaltung erneut gebilligt.
Hinweis: Unter Vermögen ist der Wert der aktiven Vermögensgegenstände, vermindert um die Schulden des Unterhaltenen zu verstehen. Bei einer Bewertung von Vermögen ist von dem Verkehrswert auszugehen, also dem bei einer Veräußerung erzielbaren Preis. Der Wert eines Mietwohngrundstücks kann sich damit nicht nur durch einen Nießbrauchsvorbehalt, sondern auch durch ein dinglich gesichertes Veräußerungs- und Belastungsverbot mindern (BFH-Urteil vom 29.5.2008, Az. III R 48/05).