Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung kann grundsätzlich nachträglich widerrufen werden. Dies gilt nur in Ausnahmefällen nicht, z.B. wenn der Widerrufende nichts verdient hat und nur seinem Ex-Ehepartner schaden will. Hat er aber eigene Einkünfte in nicht unerheblicher Höhe, kann er seine Zustimmung auch dann widerrufen, wenn die Steuernachzahlung beim anderen Ex-Ehepartner höher ausfällt als die Steuererstattung bei ihm. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt.
Bei unterschiedlich hohem Verdienst kann eine Zusammenveranlagung von Ehegatten insgesamt zu erheblichen Steuervorteilen führen. Auch getrennt lebende oder schon geschiedene Ehegatten können diese für Jahre beantragen, in denen sie noch zusammengelebt haben. Die Unterschrift auf der Steuererklärung ist aber nicht endgültig verbindlich. Ist einer von beiden später nicht mehr zufrieden, kann er in der Regel Einspruch einlegen und beantragen, alleine veranlagt zu werden.
- Hinweis: Weil die finanziellen Folgen der getrennten Veranlagung für den besser verdienenden Ehegatten weitreichend sein können, sollte er sich in so einem Fall mit dem Ex-Partner einigen und ihm einen Teil seines Steuervorteils durch die Zusammenveranlagung anbieten (BFH-Urteil vom 17.1.2008, Az. III B 81/07).