Vorsitzende und Referenten des Allgemeinen Studentenausschusses (AStA) sind Arbeitnehmer der Studentenschaft. Daher stellen die an sie gezahlten Aufwandsentschädigungen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Hierfür spricht insbesondere, dass sie als Teil des Organs AStA die Studentenschaft nach außen vertreten und vom Studentenparlament gewählt sind (BFH-Urteil vom 22.7.2008, Az. VI R 51/05).