Wird ein im Jahr 1995 geschlossener Avalkredit (eine Bank verbürgt sich einem Dritten gegenüber für Verbindlichkeiten ihres Kunden) durch Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung besichert, führt das nicht zur Steuerpflicht der Zinsen aus dieser Lebensversicherung.
Grundsätzlich sind die Zinsen aus Sparanteilen von Lebensversicherungen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, steuerpflichtig. Von diesem Grundsatz gibt es nach dem Steueränderungsgesetz 1992 allerdings Ausnahmen. Ein Fall des steuerunschädlichen Einsatzes von Lebensversicherungen zu Finanzierungszwecken liegt vor, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind.
Solch ein Ausnahmefall konnte im Urteilsfall bejaht werden, weil der Bundesfinanzhof festgestellt hat, dass ein Avalkredit kein Darlehen im Sinne der anzuwendenden gesetzlichen Regelung darstellt. Ein Avalkreditvertrag ist als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Bank und ihrem Kunden einzuordnen. Denn im Rahmen des Vertrags übernimmt es die Bank, sich gegen Zahlung einer Avalprovision zugunsten ihres Kunden gegenüber dessen Gläubigern zu verbürgen. Damit besteht ein Avalkreditvertrag nicht in der Hingabe von Geld, sondern darin, dass die Bank mit ihrem Namen und ihrem Kredit für die Verbindlichkeiten des Kunden einzustehen bereit ist und eine Haftungszusage erteilt (BFH-Urteil vom 27.3.2007, Az. VII R 27/05).