Kapitalanleger müssen bei der Steuererklärung 2018 zwei neue Steuerformulare beachten. Neben der (bekannten) Anlage KAP gibt es jetzt auch die Anlage KAP-INV und die Anlage KAP-BET. Hintergrund ist die Investmentsteuerreform, wodurch sich für Fondsanleger ab 1.1.2018 einiges geändert hat.
Anlage KAP
Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge durch den Steuerabzug abgegolten (Abgeltungsteuer) und die Abgabe der Anlage KAP entbehrlich. In gewissen Fällen sind Angaben zu den Einkünften aus Kapitalvermögen in der Anlage KAP allerdings dennoch erforderlich, z. B. wenn
- die Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug unterlegen haben,
- keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge einbehalten wurde, obwohl der Kapitalanleger kirchensteuerpflichtig ist oder
- Steuerpflichtige den Steuereinbehalt dem Grunde oder der Höhe nach überprüfen lassen möchten.
Anlagen KAP-INV und KAP-BET
Mit der Investmentsteuerreform verfolgte der Gesetzgeber insbesondere das Ziel, die Besteuerung der Erträge aus Investmentfonds zu vereinfachen und weniger missbrauchsanfällig zu gestalten. In der Steuererklärung für 2018 spiegeln sich die Neuregelungen in zwei neuen Formularen wider:
- Anlage KAP-BET: Diese Anlage ist auszufüllen bei Erträgen und anrechenbaren Steuern aus Beteiligungen, die gesondert und einheitlich festgestellt werden.
- Die Anlage KAP-INV ist auszufüllen, wenn Investmenterträge erzielt wurden, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.
Quelle | Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) vom 19.7.2016, BGBl I 2016, S. 1730