Wenn deutsche Unternehmen durch ausländische Investoren übernommen werden sollen, wird das strenger geprüft. Durch eine Änderung der Außenwirtschaftsverordnung kann die Bundesregierung in sensiblen Bereichen den Erwerb von deutschen Unternehmen durch ausländische Investoren nun besser prüfen.
Nach dem Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung kann jeder Erwerb von Unternehmensanteilen geprüft werden, durch den ausländische bzw. unionsfremde Investoren mindestens 25 % der Stimmrechte an einem in Deutschland ansässigen Unternehmen erlangen. Prüfungsmaßstab ist, ob der konkrete Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit bzw. wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.
Grundsätzlich bleibt es bei der allgemeinen Prüfeintrittsschwelle von 25 %. Mit der Änderung der Außenwirtschaftsverordnung wurde die Schwelle allerdings in besonders sensiblen Bereichen auf 10 % abgesenkt. Betroffen sind etwa der Bereich der Verteidigung oder sogenannte kritische Infrastrukturen. Dazu zählen Energieversorger, aber auch Lebensmittelproduzenten ab einer bestimmten Größe. Auch für Unternehmen der Medienwirtschaft gelten die verschärften Regeln.
Quelle | Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19.12.2018, BAnz AT 28.12.2018 V1; Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Mitteilung vom 19.12.2018; Bundesregierung, Mitteilung vom 18.12.2018