Zu den Waren als körperliche Gegenstände gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware. Dieser Auslegung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch steuerlich zu folgen. Obwohl bei der Standardsoftware das Programm als Werk mit geistigem Inhalt und damit ein immaterieller Wert im Vordergrund steht, ist Gegenstand des Warenumschlags stets die verkörperte geistige Leistung. Dabei ist ohne Bedeutung, auf welchem Informationsträger das Computerprogramm verkörpert ist. Entscheidend ist vielmehr, dass es nutzbar ist. Vergleichbar mit dem elektronischen Datenträger ist das Buch. Auch diesem kommt die Qualität als Sache zu, obwohl es ausschließlich wegen seines geistigen Inhalts und nicht wegen seines Informationsträgers in Papierform gehandelt wird.
Dieser Tenor hat unter anderem Auswirkungen auf die Abschreibung der Anschaffungskosten. Folgendes ist zu beachten:
- Aufwendungen für Standardsoftware bis 150 EUR netto werden im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen.
- Aufwendungen für Standardsoftware von mehr als 150 EUR aber nicht mehr als 1.000 EUR müssen über 5 Jahre verteilt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
- Liegen die Aufwendungen über 1.000 EUR werden die Anschaffungskosten entsprechend der betrieblichen Nutzungsdauer abgeschrieben.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof behandelt Standardsoftware für die Investitionszulage bislang als immaterielles Wirtschaftsgut, für dessen Anschaffung keine Förderung gewährt wird. Es ist vor dem geänderten zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Hintergrund jedoch fraglich, ob diese Einordnung überhaupt noch zeitgemäß ist. Im Urteilsfall musste die Frage, ob und inwieweit Computerprogramme zu immateriellen Wirtschaftsgütern im Sinne der Fördergesetze zählen, nicht entschieden werden (BFH-Urteil vom 28.10.08, Az. IX R 22/08).