Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kommt es auch dann zu keiner Kürzung des Arbeitnehmerpauschbetrags von derzeit 920 EUR, wenn ein Arbeitnehmer sowohl Einnahmen aus einer selbstständigen als auch aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit hat.
In diesen Fällen sind die Aufwendungen aus der selbstständigen und der nichtselbstständigen Tätigkeit zunächst den jeweiligen Einkunftsarten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnen. Liegen die Werbungskosten danach unter dem Pauschbetrag, wird dieser in voller Höhe angesetzt. Das eröffnet den Betroffenen allerdings nicht die Möglichkeit, eine beliebige Bestimmung zu treffen, um auf diese Weise neben dem Arbeitnehmerpauschbetrag sämtliche Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend zu machen. Denn vorab ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Betriebsausgaben auch Werbungskosten enthalten. Hängen Einzelaufwendungen ausschließlich mit der selbstständigen Tätigkeit zusammen, sind sie in voller Höhe als Betriebsausgaben abzuziehen.
Hinweis: Bei gemischten Aufwendungen ist ein Teil den Werbungskosten zuzuordnen. Der um die Werbungskosten bereinigte Teil der Betriebsausgaben wird dann bei der Gewinnermittlung abgezogen. Soweit Aufwendungen nicht ausschließlich mit einer Einkunftsart zusammenhängen, kommt eine Aufteilung durch Schätzung in Betracht (BFH-Urteil vom 10.6.2008, Az. VIII R 76/05).