Das Körperschaftsteuerguthaben von Kapitalgesellschaften resultiert noch aus der Zeit des Anrechnungsverfahrens, welches im Jahr 2001 durch das jetzige Halbeinkünfteverfahren ersetzt wurde. Nach dem alten Recht sammelten die jeweiligen Gesellschaften Körperschaftsteuerguthaben an, sofern sie ihre Gewinne nicht ausschütteten. Kam es dann später zu einer Gewinnausschüttung, führte dies zu einer Minderung der zu zahlenden Körperschaftsteuer. Letztmalig wurde das Guthaben zum 31.12.2006 ermittelt, wobei ein Anspruch auf Auszahlung in zehn gleichen Jahresbeträgen besteht. Die Auszahlung des Guthabens erfolgt jährlich, erstmalig zum 30.9.2008.
Sofern das Körperschaftsteuerguthaben jedoch nicht mehr als 1.000 EUR beträgt, greift eine Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung vom 21.7.2008. Hiernach werden derartige Kleinbeträge in einer Summe erstattet.
Hinweis: Erhöht sich das Körperschaftsteuerguthaben aufgrund geänderter Bescheide (beispielsweise nach einer Betriebsprüfung) bleibt es bei der Billigkeitsregelung – der ausgezahlte Betrag wird somit nicht zurückgefordert. Beträgt der Erhöhungsbetrag ebenfalls nicht mehr als 1.000 EUR, so ist dieser ebenfalls in einer Summe zur Auszahlung fällig. Erhöht sich das Körperschaftsteuerguthaben dagegen um mehr als 1.000 EUR, wird der nachträgliche Erhöhungsbetrag anteilig auf die Fälligkeitstermine des Auszahlungszeitraums verteilt (BMF, Schreiben vom 21.7.2008, Az. IV C 7 ? S 2861/07/10001).