Der Gesetzgeber hat nunmehr eine Möglichkeit geschaffen, wonach sich Beschäftigte bis zu sechs Monaten von der Arbeit freistellen lassen können, um pflegebedürftige Angehörige in gewohnter häuslicher Umgebung zu pflegen.
Hinweis: Von der Pflegezeit ist die kurzfristige Arbeitsverhinderung zu unterscheiden. Hiernach haben Beschäftige einen Anspruch auf zehn Tage Arbeitsbefreiung, sofern eine akut auftretende Pflegesituation vorliegt. Während der Pflegezeit besteht für die Betroffenen ein Sonderkündigungsschutz (Gesetz über die Pflegezeit vom 28.5.2008, BGBl I, 874).