Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte. Das gilt auch dann, wenn der Angestellte bei einem Kunden längerfristig eingesetzt ist. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die mit dem Firmenwagen von der Wohnung oder dem Betrieb aus unternommenen täglichen Fahrten zum Einsatzort nicht zusätzlich nach der Listenpreis-Methode als geldwerter Vorteil anzusetzen sind.
Regelmäßige Arbeitsstätte ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder aufsuchen. Die betriebliche Einrichtung eines Kunden gehört nicht dazu. Insoweit handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit, wenn Arbeitnehmer vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden für ihre Arbeitgeber tätig werden. Dieser auswärtige Ort wird auch nicht durch Zeitablauf zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Allerdings kann der Betrieb Verpflegungskosten nur für drei Monate steuerfrei erstatten.
Hinweis: Die neuen Lohnsteuerrichtlinien 2008 beinhalten die geänderte Rechtsprechung in den Bereichen Einsatzwechseltätigkeit, regelmäßige Arbeitsstätte und Reisekosten. So liegt eine Auswärtstätigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten oder typischerweise nur an ständig wechselnden Stellen oder auf einem Fahrzeug tätig wird. Als regelmäßige Arbeitsstätte wird der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit eingestuft, den der Arbeitnehmer immer wieder aufsucht. Allerdings muss es sich in Divergenz zum Bundesfinanzhof nicht um eine Einrichtung des Arbeitgebers handeln. Danach kann auch der Betrieb des Kunden regelmäßige Arbeitsstätte sein (BFH-Urteil vom 10.7.2008, Az. VI R 21/07).