Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2006 seine bisherige Rechtsprechung zum Anspruch auf Kindergeld bei Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes geändert. Soweit die Einkünfte und Bezüge eines erwerbstätigen Kindes den schädlichen Jahresgrenzbetrag von aktuell 7.680 EUR nicht übersteigen, erhalten Eltern für ihre Kinder nun auch dann Kindergeld, wenn die Kinder einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen.
Das Bundeszentralamt für Steuern hat daraufhin die Familienkassen angewiesen, ab sofort für jeden Monat, für den ein Anspruch auf Kindergeld geltend gemacht wird, zu überprüfen
- ob trotz Erwerbstätigkeit mindestens an einem Tag im Kalendermonat die Voraussetzungen für die Zahlung des Kindergelds vorlagen und ob
- die dem Anspruchszeitraum zuzurechnenden Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgeblichen Grenzbetrag von 7.680 EUR übersteigen.
Ist dies der Fall, besteht für den gesamten Anspruchszeitraum kein Anspruch auf Kindergeld. Übersteigt das zuzurechnende Einkommen des Kindes den Grenzbetrag allerdings nicht, besteht im gesamten Anspruchszeitraum ein Anspruch auf Kindergeld. Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt oder nicht.
Hinweis: Die mittlerweile überholte Sichtweise wirkte sich für Eltern immer dann günstig aus, wenn das Kindeseinkommen insgesamt über dem Jahresgrenzbetrag lag. Dann entfiel das Kindergeld nur für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit, wenn die Einkünfte und Bezüge im übrigen Zeitraum unter dem anteiligen Jahresgrenzbetrag lagen. Die aktuell geltende Regelung ist hingegen vorteilhaft, wenn das gesamte Jahreseinkommen beider Abschnitte zusammen unter den schädlichen 7.680 EUR bleibt. Dann bleibt der Anspruch auch für die Monate der Vollerwerbstätigkeit erhalten (BZSt vom 4.7.2008, Az. St II 2 ? S 2282 ? 138/2008).