Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes von mehr als 7.680 EUR lassen für Kinder ab 18 Jahren den Kindergeldanspruch und andere kinderbedingten Ermäßigungen entfallen. Semester- oder Rückmeldegebühren sind nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf allerdings bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte und Bezüge eines Kindes als besondere Ausbildungskosten abziehbar.
Da das Entrichten der Semester- oder Rückmeldegebühren Voraussetzung dafür ist, dass das Kind weiter studieren darf, entstehen sie ausbildungsbedingt. Sofern dem Studenten durch die Zahlung der Gebühr zugleich kostenlose Beförderungsmöglichkeiten im Nahverkehr auch zu privaten Zwecken ermöglicht werden, handelt es sich regelmäßig um geringfügige Vorteile, die neben dem eigentlichen Zweck (Fortsetzung des Studiums) bedeutungslos sind.
Hinweis: Das Finanzgericht widersprach damit den Anweisungen der Finanzverwaltung, die nur Studiengebühren als abzugsfähig anerkennt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 38/08 anhängig. Eltern, denen die Berücksichtigung der Semester- und Rückmeldegebühren das Kindergeld retten können, sollten ihre Bescheide mit einem Einspruch offen halten (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.4.2008, Az. 9 K 4245/07 Kg).