Bei einem über 18 Jahre alten Kind wird kein Kindergeld gezahlt, wenn es Einkünfte und Bezüge von mehr als aktuell 7.680 EUR hat, mit denen es seinen Unterhalt oder seine Berufsausübung bestreiten kann.
Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes diesen Jahresgrenzbetrag überschreiten, wurde das „alte” Erziehungsgeld nicht berücksichtigt. Das für ab dem 1.1.2007 geborene Kinder gezahlte Elterngeld ist hingegen grundsätzlich als Bezug anzusetzen, da es regelmäßig Lohnersatz darstellt.
Hinweis: Von diesem Grundsatz ausgenommen ist nur der (Elterngeld-)Mindestbetrag von monatlich 300 EUR bzw. 150 EUR und bei Mehrlingsgeburten der entsprechend vervielfachte Betrag (OFD Frankfurt vom 21.11.2007, Az. S 2282 A ? 22 ? St 217).