Eltern können für ihr volljähriges Kind ohne Berufsausbildung auch dann Anspruch auf Kindergeld haben, wenn es auf Zuweisung der Bundesagentur für Arbeit einen Ein-Euro-Job ausübt.
Denn bei der Wahrnehmung einer solchen Tätigkeit kann es sich nicht nur um eine Maßnahme zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten für Arbeitslose, sondern auch um eine Maßnahme handeln, die den Berücksichtigungstatbestand für die Zahlung von Kindergeld ?Warten auf einen Ausbildungsplatz ? erfüllt.
Hinweis: Das gilt jedenfalls dann, wenn das Kind seine Ausbildungsabsichten noch nicht endgültig aufgegeben hat. Dafür muss sich das Kind weiterhin um eine Berufsausbildung bemühen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.2007, Az. 5 K 2580/06).