Der wirtschaftliche Vorteil einer Vertragsarztzulassung ist kein gesondert vom Praxiswert zu bewertendes Wirtschaftsgut. Beim Erwerb einer Arztpraxis ist die Zulassung grundsätzlich als Teil des Preises für den Praxiswert abschreibbar. Damit widerspricht das Finanzgericht Rheinland-Pfalz der Auffassung der Finanzverwaltung, die in dem Vorteil einer Vertragsarztzulassung ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut sieht.
Im Urteilsfall erfolgte die Kaufpreisfindung für die Praxis ausschließlich auf Basis der Ertragskraft sowie der Umsatz- und Gewinnerwartung, ohne besondere Bewertung der Zulassung. Die Parteien hatten zwar den Erwerb der Praxis davon abhängig gemacht, dass dem Erwerber der Vertragsarztsitz im Nachbesetzungsverfahren zugeteilt wird. Eine gesonderte Vergütung für den Verzicht des Veräußerers auf die Zulassung wurde aber nicht geleistet. Im Übrigen kommt dem Vorteil aus der Vertragarztzulassung gegenüber dem Praxiswert keine eigenständige Bedeutung zu. Die öffentlich-rechtliche Erlaubnis, am Ort der Niederlassung als Arzt auf einem bestimmten Sachgebiet an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, hat im Gegensatz zur Praxis selbst keinen eigenen Vermögenswert. Er ist höchstpersönlich und kann nicht übertragen werden. Denn die Entscheidung über die Zulassung liegt im Nachbesetzungsverfahren allein im Ermessen des Zulassungsausschusses. Zwar hat der Veräußerer Einfluss auf die Auswahl seines Nachfolgers, aber keinen Anspruch auf die Auswahl im Nachbesetzungsverfahren.
Hinweis: Die Verwaltung geht allerdings weiterhin von zwei Wirtschaftsgütern aus. Vergleichbare Fälle sollten deshalb offen gehalten werden, bis der Bundesfinanzhof zu diesem Sachverhalt entschieden hat (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.4.2008, Az. 2 K 2649/07).