Nach dem Europäischen Gerichtshof verstößt die Erhebung von Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks nicht gegen EU-Recht, auch wenn diese Aufwendungen zugleich der Umsatzsteuer unterliegen (EuGH-Urteil vom 27.11.2008, Az. C-156/08).