Wird die Rückzahlung eines entrichteten Entgelts vereinbart, darf der Unternehmer die Umsatzsteuer erst bei tatsächlicher Erstattung an den Kunden berichtigen.
Im Urteilsfall vermittelte die Klägerin einem Bauträger Kaufverträge für zwei Immobilienobjekte und vereinnahmte die vereinbarte Provision. Da der Bauträger den vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Käufern nicht nachkam, wurden die Kaufverträge rückgängig gemacht, eine Rückzahlung der Provision vereinbart und die Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung berichtigt.
Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte die Prüferin fest, dass die Provisionen nicht zurückbezahlt worden waren. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass eine Berichtigung der Umsatzsteuer ausscheidet, solange der Betrag nicht zurückgezahlt wird.
Hinweis: Mit diesem Urteil gibt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach der Umsatzsteuerbetrag bereits in dem Besteuerungszeitraum zu berichtigen ist, in dem eine wirksame und ernsthafte Vereinbarung über die Herabsetzung des Kaufpreises geschlossen wird. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist nunmehr erst das Datum der Erfüllung relevant (BFH-Urteil vom 18.9.2008, Az. V R 56/06).