Wegen seiner Beschäftigung in Deutschland ist ein Mitglied des Board of Directors einer irischen private limited in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Es kann nicht mit einem Vorstandsmitglied einer deutschen Aktiengesellschaft (AG) gleichgestellt werden, das in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei ist.
In Deutschland beschäftigte Mitglieder von Organen ausländischer Kapitalgesellschaften können zwar grundsätzlich beanspruchen, mit Mitgliedern vergleichbarer inländischer Kapitalgesellschaften in Bezug auf die Vorschriften über die Sozialversicherung gleich behandelt zu werden. Damit sind Mitglieder von Organen ausländischer Kapitalgesellschaften, die als solche mit Aktiengesellschaften vergleichbar sind, auch den Vorstandsmitgliedern deutscher Aktiengesellschaften gleichzustellen. Andererseits sind aber Mitglieder der Organe ausländischer Kapitalgesellschaften, die ihrer Art nach der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vergleichbar sind, aber auch Geschäftsführern der deutschen GmbH gleichzustellen. Diese sind allerdings auch ? anders als die Vorstandsmitglieder einer AG ? nicht von vornherein durch den Gesetzgeber vom Kreis der Beschäftigten ausgeschlossen.
Die private limited wird in den gesellschaftsrechtlichen Richtlinien in der Europäischen Gemeinschaft praktisch durchgehend der GmbH gleichgestellt. Von dieser gesellschaftsrechtlichen Gleichstellung abzuweichen, besteht auch unter Beachtung der Besonderheiten des Versicherungsrechts keine Veranlassung (BSG, Terminbericht Nr. 9/08 vom 4.3.2008, Az. B 12 KR 23/06 R).