Schließt ein selbstständiger Versicherungsvermittler für sich Sach- und Lebensversicherungen bei dem Unternehmen ab, für das er tätig ist, kann er dabei regelmäßig die für Angestellte geltenden Vorzugskonditionen in Anspruch nehmen. In diesem Fall erhöht sich sein Gewinn um die volle Prämiendifferenz zwischen den eingeräumten Vorzugskonditionen und dem Kundentarif. Als Betriebseinnahme gilt jeder im Rahmen des Gewerbebetriebs erlangte wirtschaftliche Vorteil und damit auch ein Rabatt. Nach einem Urteil des Finanzgerichts München ist es dabei unerheblich, ob der Versicherungsvermittler die gleiche Police möglicherweise bei anderen Unternehmen preiswerter bekommen hätte (FG München vom 14.12.2007, Az. 2 K 2299/05).