Betriebswirte erzielen durch ihre Beratungstätigkeit grundsätzlich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und unterliegen somit nicht der Gewerbesteuer. Wird dem Auftraggeber neben der Beratung auch Managementpersonal überlassen (etwa um Projekte im beratenen Unternehmen zu leiten oder für Interimsmanagementaufgaben), so ist dies für sich betrachtet grundsätzlich als gewerblich zu beurteilen. Dies gilt insbesondere, wenn – wie im Streitfall – das überlassene Managementpersonal seine Aufgaben entsprechend den Vorgaben und Weisungen des Kundenunternehmens zu erfüllen hat. Weisungsgebundenheit ist einer freiberuflichen Tätigkeit, die durch Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit gekennzeichnet ist, wesensfremd (BFH-Urteil vom 10.6.08, Az. VIII R 101/04).