Der Bundesfinanzhof hatte sich mit einem Fall zu befassen, in welchem eine Freiberufler- Sozietät ein Fahrzeug nur auf rund 5.000 EUR abgeschrieben hatte. Der Restwert wurde erst bei der späteren Entnahme als Betriebsausgabe geltend gemacht.
Die Abschreibung auf einen betrieblich genutzten Pkw richtet sich nach dessen betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer ? wobei der Bundesfinanzhof grundsätzlich von einer Nutzungsdauer von acht Jahren ausgeht. Es besteht eine Pflicht zur Vornahme der Abschreibung bis auf einen Erinnerungswert von 1 EUR. Nicht anzusetzen ist dabei ein Anhalte-, Wiederverkaufs- oder Schrottwert. Ein Anhaltewert kann nur gebildet werden, wenn auch nach Beendigung der Nutzungsdauer ein im Verhältnis zu den Anschaffungskosten beträchtlicher Restwert bestehen bleibt. Das gilt etwa für den Schrottwert bei Schiffen. Der Wiederverkaufswert gehört nicht hierzu.
Hinweis: Sofern die Steuerbescheide für die Jahre mit der unterlassenen Abschreibung bestandskräftig geworden sind, kann die restliche Abschreibung auf den Erinnerungswert nicht nachgeholt werden. Eine Nachholung ist nicht zulässig, wenn ein Betrieb die Abschreibungen willentlich unterlässt, da er sich nicht auf Gesetz, Rechtsprechung oder Verwaltungsauffassung berufen kann. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass daraus steuerliche Vorteile gewonnen oder Nachteile vermieden werden sollen (BFH-Urteil vom 8.4.2008, Az. VIII R 64/06).