Ab dem 1.1.2009 wird auf Kapitalerträge eine Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer erhoben.
Hinsichtlich der Kirchensteuer haben die Anleger eine Wahlmöglichkeit. Der Anleger kann die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer von der Bank einbehalten und abführen lassen. Er kann jedoch auch eine Steuererklärung abgeben, in welcher er Angaben über die von der Bank einbehaltene und abgeführte Abgeltungsteuer machen muss, sodass das Finanzamt die Kirchensteuer festsetzen kann.
Die Oberfinanzdirektion Koblenz weist in einer Pressemitteilung auf das derzeit unterschiedliche Vorgehen der Banken, Versicherungen und Finanzinstitutionen hin. Denn zum Teil verschicken einige Banken bereits jetzt Antragsformulare auf Einbehalt der Kirchensteuer und allgemeine Hinweise zum Antrag. Bei den Antragsformularen handelt es sich um ein freiwilliges Serviceangebot der Banken, das den Kunden nicht zur Rückmeldung verpflichtet.
Hinweis: Aus Vereinfachungs- und Praktikabilitätsgründen sollte der Bank die jeweilige Religionsgemeinschaft mitgeteilt und der Auftrag, die Kirchensteuer abzuführen, erteilt werden (OFD Koblenz, Mitteilung vom 4.11.2008).