Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug beim Erwerb und dem sich anschließenden erheblichen Umbau eines Gebäudes, das nach Fertigstellung vom Erwerber für umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Umsätze vorgesehen ist, bestätigt. Bei einer solchen Maßnahme ist vorab zu entscheiden, ob es sich um Erhaltungsaufwand, anschaffungsnahen Aufwand oder insgesamt um Herstellung eines neuen Gebäudes handelt. Dabei sind die Vorsteuerbeträge gesondert zu beurteilen, die das Gebäude selbst betreffen und die zur Erhaltung, Nutzung oder dem Gebrauch des Gegenstandes dienen.
Handelt es sich insgesamt um Aufwendungen für das Gebäude selbst, kommt nur eine Aufteilung der gesamten Vorsteuerbeträge nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab in Betracht (z.B. nach einem Flächen- oder einem Umsatzschlüssel). Beziehen sich die Vorsteuerbeträge hingegen auf bloßen Erhaltungsaufwand an dem Gebäude, richtet sich die Abziehbarkeit danach, für welchen Nutzungsbereich des gemischt genutzten Gebäudes der Aufwand vorgenommen wird. Betreffen z.B. die Erhaltungsaufwendungen nur den zur steuerfreien Vermietung vorgesehenen Wohnteil, scheidet der Vorsteuerabzug in vollem Umfang aus (BFH-Urteil vom 22.11.2007, Az. V R 43/06).