Die Finanzverwaltung hat die Rechtsprechungsgrundsätze zur Vorsteueraufteilung bei Gebäuden, die teils für vorsteuerunschädliche, teils für vorsteuerschädliche Zwecke verwendet werden, nunmehr übernommen.
Die Verwaltung stellt klar, dass die Begriffe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie der Erhaltungsaufwendungen nach den Grundsätzen im Einkommensteuerrecht auszulegen sind.
(Nachträgliche) Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden sind in allen noch offenen Fällen nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab aufzuteilen. Hierbei kommt eine Aufteilung in der Regel nach dem Verhältnis der Nutzflächen in Betracht. Eine Zuordnung einzelner Aufwendungen zu bestimmten Gebäudeteilen scheidet aus.
Hinweis: Liegt hingegen Erhaltungsaufwand vor, so ist maßgebend, für welchen Gebäudeteil die Aufwendungen getätigt wurden. Dementsprechend kann die Vorsteuer nur für den steuerpflichtig genutzten Gebäudeteil beansprucht werden (BMF, Schreiben vom 30.9.2008, Az. IV B 8 ? S 7306/08/10001).