Hat ein Steuerpflichtiger in Knock-Out-Zertifikate investiert, die durch Erreichen der Knock-Out-Schwelle verfallen, kann er den daraus resultierenden Verlust mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Hintergrund
Bei einem Knock-Out-Zertifikat setzt der Anleger auf die Kursentwicklung eines Basiswerts, z. B. auf den steigenden Kurs einer Aktie. Statt die Aktie zum Kurswert (z. B. 100 EUR) zu erwerben, erwirbt er ein Zertifikat zu einem Bruchteil dieses Werts (z. B. für 5 EUR). Steigt der Wert der Aktie zu einem festgelegten Stichtag z. B. auf 110 EUR, partizipiert der Anleger hieran. Er erhält den Kaufpreis (5 EUR) und den Kursgewinn (10 EUR) und hat somit eine Rendite von
200 % erzielt. Hätte er die Aktie als solche erworben, ergebe sich nur eine Rendite von 10 %.
Dieser Gewinnchance steht das Risiko gegenüber, das gesamte Kapital zu verlieren, wenn die Aktie während der Laufzeit des Zertifikats eine bestimmte Schwelle (z. B. 95 EUR) unterschreitet.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger hatte 2011 Knock-Out-Zertifikate erworben, die je nach Kursverlauf der Basiswerte auf Zahlung eines Differenzausgleichs gerichtet waren. Noch während des Streitjahrs 2011 wurde die Knock-Out-Schwelle erreicht. Dies führte zur Ausbuchung der Kapitalanlagen ohne jeglichen Differenzausgleich bzw. Restwert.
Den hieraus resultierenden Verlust machte der Steuerpflichtige in Höhe seiner Anschaffungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust jedoch nicht an, sodass der Anleger klagte und schließlich recht bekam.
In der Revision bestätigte der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf. Unabhängig davon, ob im Streitfall die Voraussetzungen eines Termingeschäfts vorgelegen haben, sind die in Höhe der Anschaffungskosten angefallenen Verluste steuerlich zu berücksichtigen.
Beachten Sie
Das Urteil ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass seit Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich sämtliche Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu erfassen sind und dies gleichermaßen für Gewinne und Verluste gilt.
Quelle | BFH-Urteil vom 20.11.2018, Az. VIII R 37/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207685; BFH, PM Nr. 14 vom 13.3.2019