Räumt der Arbeitgeber seiner Belegschaft verbilligte Aktienoptionsrechte als Ertrag ihrer Arbeit ein, kommt es erst bei der späteren Ausübung des Rechts zu einem geldwerten Vorteil und damit zu einem der Lohnsteuer unterliegendem Zufluss. Die gleiche Regel gilt auch, wenn diese Option wertlos verfällt: Die bis dahin entstandenen Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb der Optionsrechte sind im Jahr des Verfalls als vergebliche Werbungskosten abziehbar. Werbungskosten sind zwar grundsätzlich für das Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet wurden. Die Regel zur Endbesteuerung von Aktienoptionen erfordert jedoch eine andere Berücksichtigung solcher Aufwendungen.
Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall machte ein leitender Angestellter von dem Angebot seines Arbeitgebers Gebrauch, Optionsscheine zu einem begünstigten Preis zu erwerben. Bei Fälligkeit lag der Kurs der zu beziehenden Aktien jedoch unter dem Ausübungspreis, sodass er von seinem Bezugsrecht keinen Gebrauch machte und das Optionsrecht verfallen ließ. Während das Finanzamt die Aufwendungen des Angestellten für den Erwerb der Optionsscheine nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuließ, erkannte der Bundesfinanzhof die Minderung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit an.
Hinweis: Der Kaufpreis, den der Arbeitnehmer für die Aktienoptionsrechte aufwenden musste, ist als Werbungskosten abziehbar, weil im Gewinnfall die verbilligte Überlassung der Aktien zu Arbeitslohn geführt hätte (BFH-Urteil vom 3.5.2007, Az. VI R 36/05).