Spenden einer Kapitalgesellschaft an eine Kirchengemeinde können zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen und deshalb nicht zum steuermindernden Abzug zugelassen werden. Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht man eine Vermögensminderung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken.
Von einer verdeckten Gewinnausschüttung geht man zumindest immer dann aus, wenn die Spenden durch ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Spendenempfänger und dem Gesellschafter der spendenden GmbH veranlasst sind. Das gilt insbesondere auch im Zusammenhang mit Spenden an eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Nicht erforderlich ist, dass der Gesellschafter selbst an dem Vorteil teilhat.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof folgt damit nicht der im Schrifttum vertretenen Ansicht, dass solche Zuwendungen generell keine verdeckten Gewinnausschüttungen sein können, wenn sie aus der Sicht des Leistenden eine Spende darstellen (BFH-Beschluss vom 19.12.2007, Az. I R 83/06).