Der Betrieb einer Solaranlage auf dem Dach eines selbstgenutzten Einfamilienhauses ist dann eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wenn der produzierte Solarstrom nur zum Teil im privaten Haushalt verbraucht wird. Mit dem Verkauf von Solarstrom wird der Betreiber grundsätzlich gewerblich und nachhaltig tätig. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer zusätzlich Strom von einem Energieversorger für private Zwecke bezieht. Es liegt selbst dann eine unternehmerische Tätigkeit vor, wenn die Anlage nicht mehr Strom produziert, als im privaten Haushalt verbraucht wird. In diesen Fällen ist der Hauseigentümer Unternehmer mit der Folge, dass er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Für die Beurteilung, ob die Solaranlage in ausreichendem Umfang zu unternehmerischen Zwecken verwendet wird, kommt es allein auf den Verkaufsumfang des insgesamt produzierten Solarstroms an. Im Urteilsfall wurden Jahresumsätze zwischen 750 und 2.300 EUR nicht als geringfügig angesehen. Bei privater und unternehmerischer Nutzung kann die Anlage ganz, teilweise oder gar nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden, wenn sie zu mindestens 10 Prozent für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Nach dieser Einordnung richtet sich dann auch der Vorsteuerabzug.
Hinweis: Die entgeltliche Lieferung von Strom an einen Mieter ist ein steuerpflichtiger Umsatz, der dem aktuellen Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegt. Die Stromlieferung wird nicht als Nebenleistung zum Vermietungsumsatz angesehen (FG Münster, Urteil vom 5.12.2006, Az. 15 K 2813/03 U).