Eine im Januar kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres (in der Regel ein Zeitraum bis zu 10 Tagen) entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das Vorjahr stellt eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe dar. Damit fällt sie bei Freiberuflern, die eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen, bereits im vorangegangenen Veranlagungszeitraum unter die Betriebsausgaben.
Nach den gesetzlichen Regelungen gehören regelmäßig wiederkehrende Leistungen in dem Zeitraum vom 21.12. bis zum 10.1. in das Jahr, in das sie wirtschaftlich gehören. Diese Regel ist auch auf Umsatzsteuer-Vorauszahlungen anzuwenden, deren wiederholte Zahlung von vornherein feststeht. Denn der regelmäßige Zahlungs- und Fälligkeitstermin ist gesetzlich geregelt. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums fällig. Damit fällt sie also bei Quartals- und Monatszahlern in die kurze Zeit von zehn Tagen nach dem Jahresende.
Hinweis: Unerheblich ist, dass Voranmeldungen auch zu Nullergebnissen oder Erstattungen führen können. Denn um die „Regelmäßigkeit” bejahen zu können, ist eine gleichbleibende Höhe nicht entscheidend. Ausreichend ist, wenn Einnahmen oder Ausgaben nicht nur einmal oder nicht rein zufällig mehrmals anfallen (BFH-Urteil vom 1.8.2007, Az. XI R 48/05).