Die Einkünfte von Privatlehrern aus der Erteilung von Schul- oder Hochschulunterricht können umsatzsteuerfrei sein, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben.
Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs beschränkt sich der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung führt oder eine Ausbildung zur Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt. Eingeschlossen sind vielmehr auch andere Tätigkeiten, um Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln.
Diesen Grundsätzen folgend neigt der Bundesfinanzhof (BFH) dazu, die von einem Volkshochschullehrer in freier Mitarbeit erteilte Schularbeitshilfe als steuerbefreit anzusehen. Nicht darunter fallen hingegen die von dem Lehrer ebenfalls geleiteten Keramik- und Töpferkurse. Denn diese haben eher den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung.
Hinweis: Maßgeblich für die abschließende Beurteilung im Urteilsfall sind allerdings noch Feststellungen zu der Vorbildung des Privatlehrers, der Zusammensetzung des Teilnehmerkreises, der Veranstaltungsinhalte und dem Veranstaltungsziel (BFH-Urteil, vom 27.9.2007, Az. V R 75/03; EuGH, Urteil vom 14.6.2007, Rs. C-445/05).