Auch Familien müssen die Erhöhung der Umsatzsteuer zum 1.1.2007 von 16 auf 19 Prozent hinnehmen. Sie werden hierdurch zwar stärker belastet als Kinderlose gleichen Einkommens. Dies kann aber nur bei der Einkommensteuer im Rahmen des Familienlastenausgleichs berücksichtigt werden und nicht im Umsatzsteuerrecht.
Hinweis: Familien können auch nicht verlangen, dass der Gesetzgeber die zu Kindererziehungszwecken verbrauchten Güter und Dienstleistungen generell von der Umsatzsteuer freistellt oder zumindest dem ermäßigten Steuersatz unterwirft. Eine solche Regelung würde gegen die EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verstoßen, die die Besteuerung der fraglichen Güter nach Art und Höhe zwingend vorschreibt. Dem Gesetzgeber steht folglich insoweit kein Gestaltungsspielraum zu. Soweit darüber hinaus eingewandt wird, dass der Gesetzgeber zum Ausgleich der Umsatzsteuererhöhung das von der Einkommensteuer frei bleibende Existenzminimum für Kinder hätte erhöhen müssen, kann dies nicht mit Erfolg im Rahmen eines Angriffs gegen die Vorschriften des Umsatzsteuerrechts geltend gemacht werden. Hier müssten vielmehr die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuerrechts angefochten werden (BVerfG, Beschluss vom 6.12.2007, Az. 1 BvR 2129/07).