Werden von einem Unternehmer Wohnneubauten verkauft, sind die Umsätze von der Umsatzsteuer befreit, da sie regelmäßig der Grunderwerbsteuer unterliegen. Auch zusätzliche Baumaßnahmen, die über eine einfache „Grundausstattung” hinausgehen, sind als Bestandteile der ausgeführten Grundstückslieferung anzusehen und deshalb gleichsam von der Umsatzsteuer befreit. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Zusatzleistungen mit der Grundstückslieferung an den Erwerber übergeben werden. Ob die Zusatzleistungen dabei in dem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag aufgenommen oder gesondert vereinbart werden, ist für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung unerheblich.
Als zusätzliche Baumaßnahmen kommen z.B. Einbauten zusätzlicher Treppen, Wände, Fenster, Duschen, oder der Bau von Garagen oder Überdachungen in Betracht. Auch die Verwendung höherwertigen Materials fällt darunter.
Hinweis: Nicht entschieden wurde hier allerdings die Frage, inwieweit später, d.h. nach der Übergabe des Neubaus, erbrachte zusätzliche Bauleistungen ebenfalls unter den Befreiungstatbestand fallen können.
Streitig ist in diesem Zusammenhang ferner, ob künftige Baukosten dann nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen werden dürfen, wenn diese als eigenständige Leistungen zugleich der Umsatzsteuer unterliegen und beide Steuern vom betroffenen Steuerpflichtigen zu tragen sind. Das Finanzgericht Niedersachsen sieht hier einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbelastung und hat diesen Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Hiervon Betroffene sollten ihren Grunderwerbsteuerbescheid offen halten (BFH-Urteil vom 24.1.2008, Az. V R 42/05).