Ein Berufsbetreuer erzielt mit seiner Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der Gewerbesteuer unterliegen. Die Berufsmäßigkeit liegt in der Regel vor, wenn vom Betreuer mehr als zehn Betreuungen geführt werden oder sein Zeitaufwand für die Betreuungen mindestens 20 Wochenstunden beträgt. Übt ein Freiberufler, wie etwa ein Rechtsanwalt, diese Tätigkeit im Rahmen einer entgeltlichen Berufstätigkeit aus, sind seine Einkünfte aus selbstständiger und gewerblicher Tätigkeit generell getrennt zu behandeln. Auch die Aufwendungen sind jeweils getrennt in zwei Gewinnermittlungen nachzuweisen.
Übt der Gesellschafter einer Freiberufler-Sozietät zusätzlich die Tätigkeit eines Berufsbetreuers aus, ist zu prüfen, ob die Betreuertätigkeit im Rahmen seines Gesellschaftsverhältnisses oder im Rahmen eines Einzelunternehmens ausgeführt wird. Ersteres kann die gewerbliche Infizierung zur Folge haben, wenn die Einnahmen aus der Betreuertätigkeit nicht von äußerst geringem Ausmaß sind. Für die Geringfügigkeit gilt eine allgemeine Grenze von 1,25 Prozent.
Hinweis: Demgegenüber wird eine Vielzahl von Personen als ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. Für diese Tätigkeit, die auch von einem Freiberufler ausgeübt werden kann, wird in der Regel eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt. Die Aufwandsentschädigung gehört aber grundsätzlich zu den sonstigen Einkünften, Einkünfte aus Gewerbebetrieb fallen hier nicht an. Dabei duldet es die Finanzverwaltung, dass die mit der ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen ohne konkreten Nachweis mit 25 Prozent der jeweiligen pauschalen Aufwandsentschädigung als Werbungskosten berücksichtigt werden (OFD Koblenz, Verfügung vom 15.12.2006, Az. S 2240 A – St 31 4).