Der vom Stillhalter einer Kaufoption an den Optionsberechtigten gezahlte Barausgleich fällt nicht unter die Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften. Der Vermögensnachteil, den der Stillhalter erleidet, weil er aufgrund des Basisgeschäfts in Anspruch genommen wird, ist damit der nicht steuerbaren Vermögensebene zuzuordnen.
Im Streitjahr 1994 tätigte der Stillhalter an der Deutschen Terminbörse Optionsgeschäfte. Er räumte u.a. Kaufoptionen auf den Deutschen Aktienindex mit der Verpflichtung ein, zum Ende der Laufzeit die Differenz zwischen dem vereinbarten Basiswert und dem jeweiligen Tageskurs auszugleichen und erhielt dafür als Stillhalter Optionsprämien von ca. 179.400 EUR. Er zahlte zum Ausgleich ungefähr 293.000 EUR. Im Rahmen der Veranlagung erklärte der Stillhalter die erhaltenen Prämien als Einnahmen bei den sonstigen Einkünften und die im Barausgleich geleisteten Zahlungen als Werbungskosten bei dieser Einkunftsart.
Das die Prämie auslösende Stillhaltergeschäft und das die Ausgleichszahlung auslösende Basisgeschäft stellen jedoch kein einheitliches Termingeschäft dar. Denn der Stillhalter behält die Optionsprämie auch, wenn er aus der Option nicht in Anspruch genommen wird und das Basisgeschäft nicht durchführen muss. Er erhält sie folglich unabhängig davon, ob es je zu einem Basisgeschäft kommt oder wie das Optionsgeschäft sonst beendet wird. Die Optionsprämie stellt damit im Verhältnis zur Ausgleichszahlung eine wirtschaftlich und rechtlich selbstständige Leistung dar. Der Stillhalter erhält sie als Entschädigung für die Bindung und die Risiken, die er durch das Begeben des Optionsrechts eingeht und zwar unabhängig vom Zustandekommen des Basisgeschäfts allein für das Stillhalten.
Hinweis: Erst durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurden derartige Differenzgeschäfte der Besteuerung unterworfen (BFH-Urteil vom 13.2.2008, Az. IX R 68/07).