Zinsen aus Kapitallebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind unter bestimmten Bedingungen bei der Auszahlung steuerfrei. Diese Steuerfreiheit ist allerdings gefährdet, wenn die Kapitallebensversicherung zur Sicherheit für ein Darlehen eingesetzt wird, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben/Werbungskosten sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt aber vor, wenn das Darlehen unmittelbar der Anschaffung eines Wirtschaftsguts dient.
Im Urteilsfall sah der Bundesfinanzhof diesen Ausnahmefall allerdings nicht als gegeben an, da der Darlehensbetrag, der zur Finanzierung einer GmbH-Einlage eingesetzt wurde, zunächst auf ein Girokonto des Gesellschafters eingezahlt wurde. Im Ergebnis wurde die zur Besicherung des Darlehens eingesetzte Kapitallebensversicherung damit steuerschädlich verwendet.
Hinweis: Dabei ist es insbesondere auch unwichtig, dass Forderungen auf Girokonten wegen deren geringfügiger Guthabenverzinsung ggf. nicht zur Einkünfteerzielung geeignet sind (BFH-Urteil vom 4.7.2007, Az. VIII R 46/06).